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FG Düsseldorf Urteil vom 28.08.2014 - 8 K 3677/13 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsveranlagung: Unterschriftserfordernis des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren – Insolvenzbeschlag bei Nachtragsverteilung, Massezugehörigkeit des aus (teilweise) pfändungsfreiem Arbeitslohn resultierenden Erstattungsanspruchs

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Im Verbraucherinsolvenzverfahren und im anschließenden Nachtragsverteilungsverfahren kann durch die Abgabe einer nur von dem Schuldner, nicht aber von dem Treuhänder unterschriebenen Einkommensteuererklärung kein wirksamer Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG gestellt werden.
  2. Ein Einkommensteuererstattungsanspruch, für den der Rechtsgrund vor oder während des Insolvenzverfahrens gelegt worden ist, gehört auch dann in vollem Umfang zur Insolvenzmasse, wenn er im Zusammenhang mit pfändungsfreiem Arbeitslohn steht.
 

Normenkette

EStG § 25 Abs. 3 S. 1, § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2; AO § 34 Abs. 3 Abs. 1, § 150 Abs. 1 S. 1; InsO § 35 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 3, § 80 Abs. 1, §§ 203, 313 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, ob ein Antrag auf Veranlagung in der Weise zu stellen ist, dass eine bereits von der Insolvenzschuldnerin eingereichte Einkommensteuererklärung vom Treuhänder zu unterschreiben ist.

Über das Vermögen der Schuldnerin war mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 28.2.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Aktenzeichen 511 IK 268/11). Am 6.3.2013 ging beim Finanzamt eine von der Schuldnerin unterschriebene Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 ein, mit der ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärt wurden. Mit Schreiben vom 12.3.2013 forderte das Finanzamt den Kläger in seiner Eigenschaft als Treuhänder über das Vermögen der Schuldnerin auf, eine Kopie der letzten Seite des Mantelbogens die...

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