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FG Düsseldorf Urteil vom 28.08.1996 - 16 K 5456/91 F

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Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.01.1998; Aktenzeichen IV R 83/96)

 

Tatbestand

Streitig ist die Ausgleichsfähigkeit von Verlusten nach § 15 a EStG. Der Kläger hat mit Vertrag vom 04.01.1984 mit der … A.-GmbH (GmbH) einen Unterbeteiligungsvertrag geschlossen. Die GmbH war an der Gesellschaft für kommunale Einrichtungen … GmbH und Co. OHG in K. mit einem Gesellschaftsanteil von 300.000 DM beteiligt. Durch die Unterbeteiligung wurde der Kläger im Innenverhältnis zur GmbH hinsichtlich der Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen der OHG so gestellt, als ob er als Gesellschafter mit einem Kapitalanteil von 75.000 DM anstelle der GmbH an der OHG beteiligt wäre (§ 1 Nr. 2 des Vertrages). Der Gesellschaftsanteil der GmbH wurde später auf 600.000 DM und die Unterbeteiligungsquote des Klägers auf 150.000 DM aufgestockt. Die Vertragsparteien waren sich bei Abschluß ausdrücklich darüber einig, daß die Unterbeteiligung ausschließlich zu dem Zweck gewählt wurde, eine aus dem Handelsregister ersichtliche Beteiligung des Klägers an der OHG zu vermeiden. Unabhängig davon sind sie übereinstimmend davon ausgegangen, daß dem Kläger durch das Unterbeteiligungsverhältnis die volle und uneingeschränkte Rechtsstellung eines voll haftenden Gesellschafters vermittelt wurde (s. Einleitung zum Vertrag). Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger als Unterbeteiligten und der OHG bestanden nicht. Der Kläger hatte sich verpflichtet, die GmbH hinsichtlich der auf seine Unterbeteiligungsquote (= 150.000 DM) entfallenden Einzahlungsverpflichtung freizustellen. Das Gleiche sollte für Verbindlichkeiten der OHG gelten. Sollte die GmbH von Gläubigern der OHG für Verbindlichkeiten der OHG nach § 128 HGB in Anspruch genommen werden, war die GmbH verpflichtet, das Unterbeteiligungsverhältnis offenzulegen. ...

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