Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzug von Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben
Leitsatz (redaktionell)
Ein Darlehen, das zur Finanzierung der Abführungsverpflichtung an den Organträger aufgenommen wird, ist nicht – mit der Folge der Abziehbarkeit der Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben – dem Sonderbetriebsvermögen II der Organgesellschaft als Gesellschafterin einer GbR zuzuordnen, wenn der abzuführende Einbringungsgewinn aus der Begründung der GbR-Beteiligung auf der Ausübung eines Wahlrechts (Teilwertaufdeckung) beruht und nicht i. S. einer unmittelbaren Veranlassung durch die Beteiligung mit der GbR-Gründung zwangsläufig verknüpft ist.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GewStG § 7
Streitjahr(e)
1993
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben.
Die „H-AG” („H-AG”), die „S-AG” („S-AG”) und die „P-AG” („P-AG”) veräußerten mit Vertrag vom 24. Mai 1991 von ihrem bebauten Grundbesitz jeweils Miteigentumsanteile von 5 % an die „U-AG” („U-AG”). In der Folgezeit gründeten die „H-AG”, die „S-AG” und die „P-AG” jeweils mit der „U-AG” drei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), firmierend unter „H-GbR” („H-GbR”), „S-GbR” („S-GbR”) und „P-GbR” („P-GbR”); letztere („P-GbR”) ist die Rechtsvorgängerin der Klägerin. Das Kapital in die neu gegründeten Gesellschaften wurde mit Wirkung zum 1. Juli 1991 im Wege der Sacheinlage aufgebracht; die Gesellschafterinnen „H-AG”, „S-AG” und „P-AG” brachten ihre verbliebenen Miteigentumsanteile am Grundbesitz von jeweils 95 % ein, und die jeweilige Mitgesellschafterin „U-AG” ihrerseits übertrug den Grundstücksmiteigentumsanteil von 5 % auf die Gesa...