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FG Düsseldorf Urteil vom 27.10.2011 - 14 K 1890/11 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung der Steuerklassen III und V für eingetragene Lebenspartner

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Klage auf Änderung einer Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte ist als Verpflichtungsklage einzuordnen.
  2. Für die Klage einer Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf eine Änderung der Steuerklasse ihrer Lebenspartnerin fehlt es an der erforderlichen Klagebefugnis.
  3. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die eine Lebenspartnerschaft nach dem LPartG begründet haben, sind von dem Gesetzeswortlaut des § 38b Abs.1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a) EStG nicht erfasst. Eine entsprechende Anwendung auf eingetragene Lebenspartnerschaften kommt mangels einer Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit nicht in Betracht.
  4. Einer eingetragenen Lebenspartnerin steht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine Zuordnung in die Steuerklasse III zu. Dem Gesetzgeber stünden mehrere mögliche Handlungsalternativen zu Gebote, eine– möglicherweise – verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern zu beseitigen.
  5. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit dieser Ungleichbehandlung ist mangels Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage nicht geboten.
 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 1; 2. Alt.; FGO § 40 Abs. 2; EStG §§ 26, 26b, 32a Abs. 5, § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Buchst. a, Nr. 5, § 52b Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.12.2013; Aktenzeichen III R 2/12)

BFH (Beschluss vom 06.12.2013; Aktenzeichen III R 2/12)

 

Tatbestand

Die Klägerinnen, die seit dem 14.03.2008 nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG - verpartnert sind, haben ihren gemeinsamen Wohnsitz im Inland. Die Klägerin zu 1. erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Klägerin zu 2. Einkünfte aus ...

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    Finanzgerichtsordnung / § 40 [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage]
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      (1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen ...

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