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FG Düsseldorf Urteil vom 27.03.2024 - 15 K 1131/19 G,F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen auf Überentnahmen – Verfassungsmäßigkeit des typisierten Zinssatzes

 

Leitsatz (redaktionell)

Der typisierte Zinssatz von 6 v.H., mit dem die auf Überentnahmen entfallenden nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG zu ermitteln sind, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4a S. 3

 

Streitjahr(e)

2013, 2014, 2015, 2016

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Zinssatzes gemäß § 4 Abs. 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes -EStG-.

Die Klägerin ist eine OHG, an der G. W. und der Beigeladene beteiligt sind.

Am 21.12.2018 erließ der Beklagte für die Klägerin betreffend die Streitjahre 2013 -2016 geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheide), in denen u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden. In den Bescheiden wurden in dem Gesamthandvermögen der Klägerin Hinzurechnungen wegen nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG vorgenommen. Solche Hinzurechnungen erfolgten auch für das Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen.

Am 08.01.2019 ergingen zudem geänderte Gewerbesteuermessbescheide für 2013 -2016 sowie ein geänderter Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2016 für die Klägerin.

In dem Einspruchs- und Klageverfahren wandte sich die Klägerin mit verfassungsrechtlichen Einwänden gegen die Höhe der Hinzurechnungen. Sie begehrte, den Hinzurechnungen einen Prozentsatz von 2,9 % statt des gesetzlich vorgesehenen Satzes von 6 % zugrunde zu legen. Hier gälten die gleichen Bedenken wie gegen den Zinssatz in § 238 der Abgabenordnung -AO-. In den Streitjahren, während anhaltender Niedrigzinsphase, habe der typisi...

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