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FG Düsseldorf Urteil vom 27.03.2015 - 13 K 3844/13 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung wegen neuer Tatsachen: Grobes Verschulden bei Irrtum über den Inhalt einer atypischen Steuerbescheinigung – Unschädlichkeit einfacher Fahrlässigkeit – Unvollständige Beantwortung einer Frage im Steuererklärungsformular

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Legt der Steuerpflichtige bei der Erklärung der bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähigen Schuldzinsen irrtümlich eine Bankbescheinigung zugrunde, die abweichend von der bisher üblichen Verfahrensweise lediglich die Zinszahlungen im 1. Quartal ausweist, liegt hierin kein die Grenze von der einfachen zur groben Fahrlässigkeit überschreitendes grobes Verschulden, das eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen der nachträglich von der Bank mitgeteilten zusätzlichen Schuldzinsen für die weiteren Quartale des Jahres ausschließt.
  2. Geht der Steuerpflichtige dabei fälschlich von der Annahme aus, dass die Zinsbescheinigung – wie im Regelfall auch üblich – das ganze Jahr abdeckte, kann dies nicht als unvollständige Beantwortung einer im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellten Frage eingeordnet werden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 28. Juli 2011 IX B 47/11, BFH/NV 2012, 1).
 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2011

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.09.2015; Aktenzeichen IX B 44/15)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Rechtsanwältin und als solche im Bereich des Unternehmensrechts tätig. Im Jahr 2012 fertigte sie - erstmals eigenständig - ihre Steuererklärung für das Jahr 2011 an. Im Hinblick auf eine von ihr vermietete Eigentumswohnung erklärte sie dabei auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Als Werbungskosten gab sie dabei u.a. Schuldzinsen für zwei Darlehen zur Fina...

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