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FG Düsseldorf Urteil vom 27.03.2007 - 3 K 4024/05 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ist Berufung eines Organträgers auf ein bislang verneintes Organschaftsverhältnis ausgeschlossen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ist ein Ergebnisabführungsvertrages nicht tatsächlich durchgeführt worden, so kann dieser Verstoß auch dann nicht durch Berichtigung der Bilanz der Organgesellschaft für ein bereits festsetzungsverjährtes Jahr geheilt werden, wenn die vom Bestehen der körperschaftsteuerlichen Organschaft abhängige Steuerfestsetzung gegenüber dem Organträger noch geändert werden kann.
  2. Ob mangels Durchführung des Ergebnisabführungsvertrages kein Organschaftsverhältnis vorliegt, kann für alle an dem Organschaftsverhältnis Beteiligten nur einheitlich entschieden werden.
  3. Die Abhängigkeit der Besteuerung des Organträgers von Verfahrenshandlungen der Organgesellschaft verstößt nicht gegen die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes.
  4. Soweit demgegenüber der BFH entschieden hat, dass über die Höhe des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens allein in der diesen betreffenden Steuerfestsetzung zu entscheiden ist, setzt dies bereits das Bestehen der Organschaft voraus.
 

Normenkette

KStG § 14 Abs. 1 Nr. 3; AktG § 301; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, §§ 171, 174 Abs. 5; GG Art. 19 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.10.2010; Aktenzeichen IV R 21/07)

 

Tatbestand

Mit Gesellschaftsvertrag vom 22.12.1983 (Einlegeblatt Nr. 1 Vertragsakte – VA - der Klägerin) wurde die U- GmbH mit einem Stammkapital von 150.000 DM gegründet, das zu gleichen Teilen von den 3 Gesellschaftern übernommen wurde.

Das Stammkapital wurde im Jahr 1989 auf 1.500.000 DM (Nr. 2 VA) und im Jahr 1993 auf 3.000.000 DM (Nr. 3 VA) erhöht. Alleingesellschafterin der U - GmbH war im Jahr 1997 die U KG (Nr.4 VA). Im Jahr 1997 wurd...

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