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FG Düsseldorf Urteil vom 26.06.2023 - 10 K 2800/20 G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags: Fahrzeuggruben als Betriebsvorrichtungen einer Kfz-Prüfstelle

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Neuerrichtung einer für den Betrieb einer Kfz-Prüfstelle vorgesehenen Halle angelegte Vertiefungen des Hallenbodens für die Inspektion von Fahrzeugen und den Einbau einer Hebebühne sind als Gestaltungs- und Funktionsmerkmal der Bodenplatte den Gebäudebestandteilen und nicht den Betriebsvorrichtungen zuzuordnen.
  2. Die Mitvermietung dieser in rechtlich und wirtschaftlich engem Zusammenhang mit dem Grundbesitz stehenden Vorrichtungen ist überdies – unter Berücksichtigung des hierbei bestehenden unternehmerischen Beurteilungsspielraums - als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Nutzung des vermieteten Grundstückteils anzusehen und liegt daher noch innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gezogenen Rahmens (Anschluss an FG Münster, Urteil vom 06.12.2018 - 8 K 3685/17 G, EFG 2019, 373).
 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob es sich bei verschiedenen Vorrichtungen in einer vermieteten Halle und im Außenbereich um Betriebsvorrichtungen handelt und der Klägerin als Vermieterin deshalb die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu versagen ist.

Mit Gesellschaftsvertrag vom…2015 wurde die Klägerin von ihren Gesellschaftern und Geschäftsführern, Z und Y , in der Rechtsform einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gegründet, die seit dem…2020 jedoch unter ihrer heutigen Firma tätig ist. Gegenstand des Unternehmens ist der Umgang mit Grundbesitz.

Mit Kaufvertrag vom ...2015 erwarb die Klägerin das unbebaute Grundstück Straße 01 (vormals Straße 02 ) in 00000 A...

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