Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung eines Grundlagenbescheides durch Urteil – Fristbeginn für Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO – Antrag auf Anpassung des Folgebescheides durch Anfechtung des Grundlagenbescheides
Leitsatz (redaktionell)
- Im Falle einer Änderung des Grundlagenbescheides durch eine gerichtliche Entscheidung beginnt die in § 171 Abs. 10 Satz 1 AO bestimmte Frist für die Hemmung der Festsetzungsfrist des Folgebescheides mit der Rechtskraft des Urteils.
- Bei der Anfechtung eines Grundlagenbescheides kann nicht auf Grund der letztlich verfolgten Änderung des Folgebescheides im Wege der Auslegung von einer Antragstellung auf Anpassung des Folgebescheides an den geänderten Grundlagenbescheid i. S. des § 171 Abs. 3 AO ausgegangen werden, aufgrund deren die Festsetzungsfrist des Folgebescheides nicht vor der unanfechtbaren Entscheidung über diesen Antrag ablaufen kann.
- Die fehlerhafte Unterlassung der Anpassung des Folgebescheides begründet keine Korrekturverpflichtung der Behörde nach Treu und Glauben ohne Rücksicht auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung.
Normenkette
AO §§ 122, 124, 169 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 171 Abs. 3, 10 S. 1, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 110 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 11
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Vermögensteuerbescheid auf den 01.01.1990 an die Änderung des Feststellungsbescheides über den gemeinen Wert der Anteile der"A” AG (auch vormals: „B” GmbH) anzupassen, oder ob eine solche Änderung auf Grund einer Festsetzungsverjährung ausscheidet.
Die Klägerin war zu 55,5 % Anteilseignerin der „A” AG. Diese Gesellschaft war sei ihrerseits zu 50 % Anteilseignerin an der „C” AG. Die übrigen Ant...