Entscheidungsstichwort (Thema)
Unentgeltliche Überlassung einer Dienstwohnung nach SachBezV 1990 mit Wert für freie Kost und Verpflegung anzusetzen
Leitsatz (redaktionell)
1. Ungeachtet der bloßen Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Arbeitslohns ist die unentgeltliche Überlassung einer Dienstwohnung (Mietwert: 64.000,-- DM p.a.) nebst Verpflegung an einen Arbeitnehmer nach der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung mit dem nach der SachBezV 1990 geltenden Wert für freie Kost und Wohnung i.H.v. 6.480,-- DM p.a. anzusetzen.
2. Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen zugunsten des Steuerpflichtigen kann nicht im Einzelfall unter Berufung auf den Gleichheitssatz oder zur Vermeidung einer unzutreffenden Besteuerung verweigert werden.
3. Dem Urteil des BFH vom 06.02.1987 VI R 24/84 (BStBl II 1987, 355) kann nicht die Aussage entnommen werden, dass die Werte der SachBezV immer dann unanwendbar seien, wenn sie im Einzelfall in mehr oder weniger großem Umfang von den tatsächlichen Verkehrswerten abweichen.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; EStG § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Sätze 2-3, § 19 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 2 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 1 Nr. 3; SGB VI § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; SachBezV 1990 § 1 Abs. 1, § 3; LStR 1990 Abschn. 31 Abs. 4 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung einer der Klägerin unentgeltlich überlassenen Wohnung.
Die Klägerin ist leitende Angestellte der … oHG, an der zu 50 v.H. der Kaufmann … beteiligt ist; die weiteren 50 v.H. verteilen sich auf dessen Söhne. Ohne Einlage ist daneben noch die … GmbH beteiligt, deren Anteile in demselben Verhältnis wie die Anteile an der oHG ...