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FG Düsseldorf Urteil vom 25.08.2005 - 15 K 6297/03 L

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichszahlungen an Zusatzversorgungskasse bei Verschmelzung von Versorgungskassen als Arbeitslohn

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Wege der Umlagefinanzierung geleistete Arbeitgeberbeiträge an eine Zusatzversorgungskasse unterliegen auch mit dem Anteil der Lohnsteuerpflicht, der anlässlich der Verschmelzung zweier kommunaler Versorgungskassen zum Ausgleich der unterschiedlichen Deckung des Verpflichtungsbestandes als Mehrbetrag für die Versicherten der untergegangenen Kasse zu zahlen ist.

2. Ein solcher Sachverhalt ist nicht mit der dem „Bahn-Urteil” des BFH vom 30.05.2001 VI R 159/99 (BStBl II 2001, 815) zugrunde liegenden Gestaltung vergleichbar, dass aufgrund gesetzlicher Schließung des Versichertenbestandes und Umstellung auf das Kapitaldeckungsverfahren ein erhöhter Umlagesatz entrichtet werden muss.

3. Beitragsleistungen an Versorgungseinrichtungen sind nur dann nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, wenn sie im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 63, § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.02.2006; Aktenzeichen VI R 64/05)

BFH (Urteil vom 15.02.2006; Aktenzeichen VI R 64/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Einordnung von Ausgleichszahlungen an eine Zusatzversorgungskasse als Arbeitslohn.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und befindet sich zu 100% im Besitz der Stadt „F-Stadt”. Den Mitarbeitern der Klägerin wurde durch die Zusatzversorgungskasse der Stadt „F-Stadt” („D”), eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Stadt „F-Stadt”, eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes gewährt. Diese Zusatzversorgung wurde im Umlageverfahren mit gleitender Abschnittsdeckung fin...

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