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FG Düsseldorf Urteil vom 25.04.2013 - 8 K 3988/11 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinn aus privater Grundstücksveräußerung – Verlängerung der Spekulationsfrist durch das StEntlG 1999 – Abgrenzung des steuerfreien Anteils des Wertzuwachses bis zum 31.3.1999

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Ermittlung des nach dem Beschluss des BVerfG vom 07.07.2010 2 BvL 14/02 u.a. (BStBl II 2011, 76) steuerfrei zu stellende Anteils des Gewinns aus privater Grundstücksveräußerung in der Zeit von der Anschaffung bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31.03.1999 sind die die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindernden Sonderabschreibungen nach dem FöGbG direkt den Besitzzeiten zuzuordnen, in denen sie tatsächlich gewährt wurden und sich steuerlich im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgewirkt haben.
  2. Die Höhe des bis zum 31.03.1999 infolge der gewährten Sonderabschreibungen entstandenen Wertzuwachses steht fest und ist einer Schätzung gemäß § 162 AO nicht zugänglich.
  3. Sofern die Finanzbehörde davon abweichend eine andere Wertermittlung zugrunde legen will, trifft sie die Feststellungslast für die Höhe eines nach dem 31.03.1999 entstandenen Veräußerungsgewinns.
 

Normenkette

EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 § 52 Abs. 39 S. 1; EStG § 10d Abs. 4, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.05.2014; Aktenzeichen IX R 48/13)

BFH (Urteil vom 06.05.2014; Aktenzeichen IX R 48/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks zu den sonstigen Einkünften im Sinne der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) gehört.

Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden.

Der Kläger erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28....

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      (1)[2] 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro[3] [Bis 31.12.2023: 10 000 000 Euro], bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, ...

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