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FG Düsseldorf Urteil vom 24.11.1999 - 9 K 2985/97 H (L)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein überwiegendes betriebliches Interesse bei Erstattung von Verwarungsgeldern

 

Leitsatz (amtlich)

Übernimmt ein privater Paketzustelldienst die wegen Falschparkens während des Zustelldienstes gegen seine Arbeitnehmer verhängten Verwarnungsgelder, so erfolgt diese Übernahme im Interesse der Angestellten und ist daher als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen. Ein überwiegend betriebliches Interesse ist nicht gegeben.

 

Leitsatz (redaktionell)

In der Erstattung von Verwarnungsgeldern an die Fahrer eines Paketzustellservices kann wegen des Eigeninteresses der Arbeitnehmer an der Übernahme dieser Kosten kein aufgedrängter, überwiegend durch das Arbeitsablaufinteresse des Arbeitgebers veranlasster Vorteil ohne Entlohnungscharakter gesehen werden.

 

Normenkette

EStG 1990 § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1; LStDV 1990 § 2 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt einen ,privaten' Paketzustelldienst. Nach den Feststellungen einer für den Zeitraum 1.10.1988 bis 31.12.1992 durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung übernahm die Klägerin im Prüfungszeitraum für ihre Fahrer die Verwarnungsgelder, die gegen diese für Falschparken verhängt wurden.

Gegen den aufgrund des Lohnsteueraußenprüfungsberichts vom 7.6.1993 insoweit erlassenen Haftungsbescheid vom 15.7.1993 legte die Klägerin Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren erließ der Beklagte einen geänderten Haftungs-/Nachforderungsbescheid vom 11.10.1993. Die auf die Verwarnungsgelder entfallende Lohnsteuer belief sich danach auf 262.541,00 DM.

Zur Begründung ihres Einspruchs trug die Klägerin vor, sie biete ihren Kunden einen 24-Stunden-Paketzustellungsservice an, der nur gewährleistet werden könne, wenn di...

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