Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Düsseldorf Urteil vom 24.08.2011 - 4 K 1027/11 Erb

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkauf einer Forderung mit Besserungsabrede – Schenkungsteuerfestsetzung bei verdeckter Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Schenkung einer zum Verkehrswert erworbenen Forderung, hinsichtlich derer eine Besserungsabrede getroffen wurde, ist ausgeführt, sobald der Besserungsfall eingetreten ist.
  2. Wird die mit der Besserungsabrede versehene Forderung an einen mittelbar beteiligten Gesellschafter verkauft, führt der nachträgliche Eintritt des Besserungsfalls nicht zu einer durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Leistung an diesen Gesellschafter, da sie ausschließlich in Erfüllung des abgeschlossenen Kaufvertrags erfolgt.
  3. Die mögliche Qualifikation des Forderungsverkaufs als verdeckte Gewinnausschüttung stellt die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Schenkungsteuer nicht in Frage.
 

Normenkette

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.01.2013; Aktenzeichen II R 6/12)

 

Tatbestand

Der Kläger war Mitgesellschafter der A GmbH, welche die alleinige Aktionärin der A AG (A AG) war. Der Kläger war ferner Mitgesellschafter der A Steuerberatungsgesellschaft mbH, die später in die B GmbH (B GmbH) umfirmiert wurde. Die B GmbH erlitt in den Jahren 2000 bis 2003 teilweise erhebliche Verluste. Mit Vertrag vom 19. Dezember 2003 verkauften die Gesellschafter der B GmbH ihre Geschäftsanteile für einen Kaufpreis von 0 EUR an die A AG. Die A AG verkaufte die Geschäftsanteile an der B GmbH für einen Kaufpreis von 1 EUR mit Vertrag vom 20. Dezember 2004 an die A-C GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war. Die von der B GmbH erlittenen Verluste hatte die A AG durch die Gewährung von Darlehen in Höhe von insgesamt 2.047.973,06 EUR finanziert. Die A AG verzichtete am 30. Dezem...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
      1
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 5. Widerruf
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Außenstände: Wie man als Unternehmer an sein Geld kommt / 3.2.3 Auflistung der überfälligen Debitorenposten
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Erbschaftsteuer- und Schenk... / § 1 Steuerpflichtige Vorgänge
    Erbschaftsteuer- und Schenk... / § 1 Steuerpflichtige Vorgänge

      (1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen   1. der Erwerb von Todes wegen;   2. die Schenkungen unter Lebenden;   3. die Zweckzuwendungen;   4. das ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren