Entscheidungsstichwort (Thema)
Stromsteuerbefreiung einer Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage
Leitsatz (redaktionell)
Eine Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage kann für den selbst erzeugten und zur Beleuchtung, Klimatisierung und Gipsabscheidung in den Zentrifugen der Rauchgasreinigungsanlage eingesetzten Strom die Befreiung von der Stromsteuer beanspruchen, wenn die Stromerzeugungsanlage ohne den Stromeinsatz zu diesen Zwecken technisch nicht ordnungsgemäß betrieben werden kann.
Normenkette
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StromStV § 12 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2005, 2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin betrieb u.a. eine Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage (MKVA), die Strom erzeugt und über eine Rauchgasreinigungsanlage (RRA) verfügte.
Im Kesselgebäude der MKVA waren zahlreiche technische Schalt- und Regelungsanlagen untergebracht, deren Umgebungstemperatur für einen störungsfreien Betrieb der MKVA und der RRA höchstens 40°C betragen durfte. Zudem befanden sich in diesem Gebäude fensterlose Räume, in denen sich das Bedienungspersonal rund um die Uhr aufhielt und die aus arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Gründen zu beleuchten und zu klimatisieren waren. Im Einzelnen handelte es sich um die Schaltanlagen, die Warte, den Gleichrichterraum, den Batterieraum, den Relaisraum und die Arbeits- und Sozialräume des im Drei-Schichten-Betrieb arbeitenden Bedienungspersonals.
Die RRA erzeugte beim Filtern in der Rauchgasreinigung eine Gipssuspension mit einem Wasseranteil von 70%, der nach der der Klägerin erteilten Betriebsgenehmigung zur fachgerechten Entsorgung auf einen Wasseranteil von 20% vermindert werden musste. Dazu setzte die Klägerin zwei elektrisch betriebene Zentrifugen ein. Den so hergestellten ...