Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachlich selbständige Gewerbebetriebe eines Unternehmers: Betrieb mehrerer Tankstellen – Rechtlich selbständige Pachtverträge – Gründung beteiligungsidentischer atypisch stiller Gesellschaften
Leitsatz (redaktionell)
Bei zwei für Rechnung beteiligungsidentischer atypisch stiller Gesellschaften eines Unternehmers für denselben Franchisegeber auf der Grundlage rechtlich selbständiger Pachtverträge betriebenen Tankstellen handelt sich um Betriebsteile eines einheitlichen Gewerbebetriebs i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, wenn diese Betriebsteile zwar finanziell unabhängig geführt werden, aber aufgrund der Gleichartigkeit der Betätigungen, ihrer räumlichen Nähe (600 m), der Identität der Warenlieferanten und der gegenseitigen Unterstützung bei Waren- und Personalengpässen in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht in nicht nur unwesentlicher Bedeutung zusammenhängen (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 9. August 1989 X R 62/87, BStBl II 1989, 973, und vom 25. April 1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261).
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
Streitjahr(e)
2014
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Erhebungszeitraum 2014 (Streitjahr) Inhaber eines oder zweier Gewerbebetriebe i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) war.
Der Kläger übernahm durch einen Tankstellenunternehmervertrag vom 17. Januar 2008 mit Wirkung ab dem 31. Januar 2008 die Lagerung und den Verkauf der von der B GmbH unter der Marke „C“ zur Verfügung gestellten Kraft- und Schmierstoffe auf dem Gelände der Tankstelle D Straße 100 (Tankstellen-Nr. 0001). Er verpflichtete sich, den für das Agenturgeschäft örtlich relevanten Markt, insbesondere Wettbewerberpreise, nach Weisung der B GmbH kontinuierlich zu beobachte...