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FG Düsseldorf Urteil vom 23.01.2007 - 10 K 5107/05 Kg

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Kindergeldanspruch des abgelehnten Asylbewerbers bei geduldetem Aufenthalt

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Neuregelung der Anspruchsberechtigung von Ausländern hinsichtlich des Kindergeldes durch § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des AuslAnsprG vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2915) ist verfassungsgemäß.
  2. Die Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG bzw. Duldung nach § 60a AufenthG eines abgelehnten Asylbewerbers stellt keine – einen voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichende – Aufenthaltserlaubnis i. S. d. § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c EStG n. F. dar, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG n. F. einen Anspruch auf Kindergeld begründen könnte.
  3. Gegenstand einer auf Verpflichtung der Familienkasse zur Festsetzung von Kindergeld gerichteten Klage ist auch der Zeitraum ab dem auf die Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides folgenden Monat bis zum Ablauf des Monats, in dem die Einspruchsentscheidung bekannt gegeben wird.
 

Normenkette

EStG § 52 Abs. 61a S. 2, § 62 Abs. 2; AufenthaltG § 25 Abs. 5, § 60a; AsylVfG § 41 Abs. 1, § 63; AO § 367 Abs. 2 S. 1; FGO § 44 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.05.2009; Aktenzeichen III R 13/07)

BFH (Urteil vom 28.05.2009; Aktenzeichen III R 13/07)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob die Klägerin zum Kreis der nach § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kindergeldberechtigten Personen gehört.

Die Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Sierra Leone (Ausländerakte Bl. 124 f.). Sie reiste am 29. März 1994 von Sierra Leone in die Bundesrepublik Deutschland ein (Ausländerakte Bl. 60, 65). Ihr Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte wurde rechtskräftig abgelehnt (Ausländerakte Bl. 36 I ff., 93 I). Die Abschiebungsandrohung...

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      (1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer   1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder   2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im ...

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