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FG Düsseldorf Urteil vom 23.01.2001 - 12 K 3294/96 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine erweiterte Ausgleichsmöglichkeit aufgrund zivilrechtlich wirksamer Verlustübernahmeerklärung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die vor dem Bilanzstichtag erklärte Bereitschaft des Kommanditisten zur Übernahme des auf ihn entfallenden Jahresverlustes begründet lediglich eine Einlageverpflichtung im Innenverhältnis, die keinen das negative Kapitalkonto erfassenden erweiterten Verlustausgleich ermöglicht.

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1; HGB § 171 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.10.2004; Aktenzeichen IV R 50/02)

BFH (Urteil vom 07.10.2004; Aktenzeichen IV R 50/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Ausgleichsfähigkeit eines Verlustes nach § 15a Einkommensteuergesetz - EStG -.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Alleinige Kommanditistin mit einer eingezahlten Einlage von 1 Mio. DM war bis zum 28.09.1994 die „A"-bank GmbH & Co. KG; alleinige und nach dem Gesellschaftsvertrag nicht am Verlust der Klägerin beteiligte Komplementärin ist die „A"-leasing Beteiligungs-GmbH. Das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr der Klägerin endet jeweils zum 30.September. Am 27.09.1993 erteilte die Kommanditistin der Klägerin folgende schriftliche Erklärung:

„Hierdurch erklären wir uns bereit, den auf uns entfallenden Jahresverlust im Geschäftsjahr 1992/1993 von ca. 13 Mio. DM in voller Höhe zu übernehmen. Nach Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer schreiben wir Ihrem Verrechnungskonto den entsprechenden Betrag mit Valuta 30.09.1993 gut.”

Die Klägerin erwirtschaftete im Geschäftsjahr 1992/1993 einen Verlust in Höhe von 14.313.779,45 DM. Hiervon übernahm die Kommanditistin aufgrund der vorgenannten Vereinbarung einen Betrag in Höhe von 13.098.419,53 DM im Wege der Verrechnung. Unter Anwendung des § 15a EStG stellte der Be...

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