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FG Düsseldorf Urteil vom 22.08.1996 - 10 K 4378/93 E

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.07.1997; Aktenzeichen XI R 85/96)

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Ausgleichszahlungen an den Kläger.

Der Kläger ist von Beruf … berater und wurde im Streitjahr 1991 zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zur Einkommensteuer veranlagt. In der Steuererklärung gab er eine Ausgleichszahlung seines früheren Arbeitgebers, „A” in Höhe von … DM sowie eine solche seines jetzigen Arbeitgebers, – „B”, in Höhe von … DM als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an. Für die Leistungen von insgesamt … DM beantragte er einen Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG in Höhe von 24.000,00 DM sowie die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (§ 34 EStG). Den Zahlungen lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Ablauf des Kalenderjahres 1990 endete der Konzessionsvertrag „von A” für die „Versorgung” des Versorgungsgebietes … Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen vom 5./6. Februar 1991 übertrug „A” die „Anlagen” einschließlich der Grundstücke, „Anlagen Einrichtungen” … „auf B”. In einem Schreiben vom … teilte „A” dem Kläger, der als Arbeitnehmer in der Abteilung … anwendung und Öffentlichkeitsarbeit tätig war, mit, mit Wirkung vom … sei die … versorgung … auf „B” übergegangen. Seit diesem Zeitpunkt sei er nunmehr Mitarbeiter „von B”. „A” und „B” hätten im Hinblick auf die Absicherung des sozialen Besitzstandes vereinbart, einen Ausgleich für eventuelle Minderungen in der Vergütung und den sozialen Leistungen zu schaffen. Dieser Ausgleich werde auf der Basis einer etwaigen Jahresvergütungsdifferenz und unter Berücksichtigung der bei „B” zu erwartenden Dienstjahre ermittelt. Der Betrag werde für den Fall eines durch den Kläger bedingten Ausscheidens vor Ablauf von drei Jahren einer Rückzahlungs...

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