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FG Düsseldorf Urteil vom 22.05.2000 - 4 K 8348/97 VBr (veröffentlicht am 15.09.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwischenlagerung von Spirituosen als Inbesitzhaltung zu gewerblichen Zwecken. Steueraussetzungsverfahren bei Scheinfirma

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein wirksames Steueraussetzungsverfahren für den Verkehr von Spirituosen wird nicht eröffnet, wenn der Versender in dem begleitenden Verwaltungsdokument (bVD) eine Scheinfirma angibt.
  2. Der Steuerentstehungstatbestand der Inbesitzhaltung oder Verwendung von aus dem Freiverkehr eines Mitgliedstaates in das Steuergebiet verbrachten Spirituosen zu gewerblichen Zwecken ist erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger in die Kette der gewerblichen Handelsgeschäfte als entgeltlicher Zwischenlagerer eingebunden ist und diese Zwischenlagerung nicht allein aus transportbedingten Gründen erfolgt.
 

Normenkette

BranntwMonG § 143 Abs. 1 S. 1, § 144 Abs. 2 Sätze 1-2, § 145 Abs. 2; EWGRL 92/12 Art. 6 Abs. 1 S. 1; Richtlinie 12/29/EWG Art. 6 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Der Kläger, der Inhaber des Lebensmittel-Supermarktes F in A ist, begehrt die Aufhebung eines geänderten Steuerbescheides, mit dem er vom beklagten Hauptzollamt (HZA) noch auf Zahlung von 45.795,45 DM Branntweinsteuer (BranntwSt) in Anspruch genommen wird.

Streitig ist, ob der Kläger Spirituosen, die aus einem niederländischen Steuerlager stammen, im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen hat bzw. erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Besitz genommen oder verwendet hat.

Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach den Ermittlungen des Zollfahndungsamtes M (ZFA) wurde am 11.04.1994 in D ein LKW mit dem niederländischen Kennzeichen mit insgesamt 13 Paletten Spirituosen (10.872 Flaschen Korn, 35 Vol. %) beladen. Ausweislich des Tourenplanes des Fahrers (B) waren davon 6 Paletten (5.004 Flaschen) zur Entladung bei dem Kläger in ...

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