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FG Düsseldorf Urteil vom 20.10.2005 - 15 K 4546/03 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzlich kein Anspruch des Einspruchsführers auf Ruhen des Einspruchsverfahrens gem. § 363 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Finanzbehörde entscheidet allein, ob sie im Falle der Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens wegen eines verfassungs- oder bundesgerichtlichen Musterverfahrens den Ausgang dieses Verfahrens abwarten will oder das Rechtsbehelfsverfahren durch Einspruchsentscheidung abschließt.
  2. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind aufgrund ihrer ausdrücklichen gesetzlichen Zuweisung zu den Sonderausgaben nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 EStG abziehbar.
  3. Der Gesetzgeber ist nicht gezwungen, Vorsorgeaufwendungen als unbegrenzt abziehbare Sonderausgaben zum Abzug zuzulassen.
 

Normenkette

AO § 363 Abs. 2; EStG §§ 10, 22

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.09.2006; Aktenzeichen X R 39/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Erlasses einer Einspruchsentscheidung und die Nichtanerkennung von Beiträgen zur Rentenversicherung als Werbungskosten oder unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben.

Die Klägerin ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und wird beim Beklagten – dem Finanzamt „P-Stadt” – zur Einkommensteuer veranlagt. Sie war im Streitjahr nichtselbständig bei der „L-AG” beschäftigt. Die Klägerin gab am 19. September 2002 die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2001 ab. Sie beantragte die getrennte Veranlagung. Sie wurde mit Einkommensteuerbescheid vom 23. Oktober 2002 erklärungsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 Einspruch ein. Hinsichtlich der Einspruchsbegründung wird auf das in den Steuerakten des Finanzamts befindliche 18-seitige Einspruchsschreiben vom 29. Oktober 2002 v...

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