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FG Düsseldorf Urteil vom 20.05.1998 - 1 K 109/95 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte 1985

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.09.1999; Aktenzeichen IV R 56/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war bis 1984 alleiniger Kommanditist der GmbH & Co. KG -H KG- und zugleich einziger Gesellschafter sowie Geschäftsführer der Komplementärin, der H M GmbH -HM GmbH-. Die H KG führte ihren Betrieb auf einem in H in der X straße gelegenen Grundstück, das im Eigentum der Klägers stand. Die H KG erwirtschaftete in den Jahren ab 1980 bis 1984 Verluste, die zu einem negativen Kapitalkonto des Klägers führten.

Durch Vertrag vom 29.06.1984 veräußerte der Kläger seinen GmbH-Anteil, den Kommanditanteil sowie das Betriebsgrundstück mit Wirkung zum 01.06.1984 zu einem Gesamtkaufpreis von ca. 3,6 Mio. DM. Ihm wurde ein Rücktrittsrecht von dem Vertrag nach näheren Maßgaben u.a. für den Fall eingeräumt, daß die Erwerber mit ihren Zahlungsverpflichtungen in Rückstand gerieten. Am 06.09.1984 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Vertrag, nachdem die Erwerber nicht fristgerecht gezahlt hatten. Mit Vertrag vom 23.04.1985 wurden die Anteile an der H GmbH sowie der H KG, ferner das Betriebsgrundstück mit Wirkung wiederum auf den 01.06.1984 auf den Kläger zurückübertragen.

Am 05.08.1986 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der H KG mangels Masse abgelehnt (Beschluß des Amtsgerichts, Az. 45 N 163/86). Die H KG wurde am 18.09.1986 im Handelsregister gelöscht. Im März 1987 veräußerte der Kläger das ursprünglich als Betriebsgrundstück genutzte Grundstück zu einem Kaufpreis von 1 Mio. DM.

Nachdem für die H KG keine Steuererklärungen für das Jahr 1985 abgegeben worden waren, erließ der Bekl...

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