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FG Düsseldorf Urteil vom 19.12.2012 - 15 K 91/12 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Durch „pflichtwidrig unterlassene” Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes außerhalb der Feststellungsfrist ermöglichter gesetzlicher Verlängerungstatbestand des § 35b Abs. 2 Satz 4 2. HS GewStG i. d. F. des JStG 2007; Geltung für die erstmalige Feststellung des Verlustes

 

Leitsatz (redaktionell)

Der eine „pflichtwidrig unterlassene” Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes außerhalb der Feststellungsfrist ermöglichende gesetzliche Verlängerungstatbestand des § 35b Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz GewStG i. d. F. des JStG 2007 gilt allein für die erstmalige Feststellung des Verlustes, nicht dagegen für die Änderung des zuvor schon anderweitig festgestellten Verlustes.

 

Normenkette

GewStG i.d.F. des JStG 2007 § 35b Abs. 2 S. 4; AO § 181 Abs. 5 AO

 

Streitjahr(e)

1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.02.2015; Aktenzeichen I R 5/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Änderung der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes außerhalb der Feststellungsfrist erfolgt ist.

Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der „C-AG”, auf die sie zum 1. Januar 2003 verschmolzen wurde. Im Rahmen einer Betriebsprüfung –BP– bei der „C-AG” für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 stellte das Finanzamt –FA– für Groß- und KonzernBP „N-Stadt” fest, dass der Bericht der Vor-BP nicht ausgewertet worden und daher eine Minderung der gesondert festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverluste auf den 31. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1999 von 41.425.791 DM auf 34.972.545 DM, mithin zum 31. Dezember 1999 um 3.299.492 EUR, unterblieben war. Auf entsprechenden Hinweis der BP holte das damals zuständige FA „N-Stadt” die Auswertung mit auf §§ 164 Abs. 2, 181 Abs. 5 der Abgabenordnung –AO– gestützten Änderungsbescheiden vom 18. März 2008 nach. A...

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