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FG Düsseldorf Urteil vom 19.11.2013 - 13 K 3456/12 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderausgabenabzug, Kürzung der Vorsorgeaufwendungen um Beitragsrückerstattung – Gleichartigkeit der Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung in 2009 und 2010

 

Leitsatz (redaktionell)

Die für eine Verrechnung erstatteter Sonderausgaben mit den im Erstattungsjahr gezahlten Sonderausgaben vorauszusetzende „Gleichartigkeit” der Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung in den Jahren 2009 und 2010 ist nicht dadurch entfallen, dass der Gesetzgeber die gesetzliche Regelung zum Abzug dieser Aufwendungen mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 in der Weise umgestaltet hat, dass die für die Basisabsicherung erforderlichen Beiträge nicht lediglich im Rahmen der Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 4 EStG a.F., sondern in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a, b, S. 2, Abs. 4, § 11 Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und war gesetzlich krankenversichert. Der Kläger war sowohl im Streitjahr 2010 als auch im vorangegangenen Jahr 2009 privat krankenversichert. Die gemeinsame Tochter der Kläger war im Streitjahr ebenfalls privat krankenversichert.

Im Jahr 2010 erstattete die private Krankenversicherung dem Kläger für 2009 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 608,98 €. Darüber hinaus schrieb sie dem Kläger einen „Gesundheitsbonus” für 2009 in Höhe von 550 € gut. Die Höhe des Bonus richtete sich nach der Anzahl der leistungsfreien Jahre. Des Weiteren erhielt der Kläger eine Erstattung von Beiträgen zur Pflegeversicherung in Höhe von 75 €. Von den zurück gezahlten Beträgen entfielen – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – 1.119,64 € auf unbegrenzt abziehbare Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchstab. a und b des Einkommensteuergesetzes (EStG).

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger folgende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei den Vorsorgeaufwendungen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG geltend (in €):

Beiträge zur privaten Krankenversicherung (Basisversicherung) des Klägers

2.789

Beiträge zur privaten Krankenversicherung (ohne Basisabsicherung) des Klägers

716

Beiträge zur privaten Pflegeversicherung des Klägers

273

Arbeitnehmerbeiträge zur Krankenversicherung der Klägerin

838

Arbeitnehmerbeiträge zur Pflegeversicherung der Klägerin

104

Beiträge zur Krankenversicherung des Kindes (Basisabsicherung)

1.179

Beiträge zur Krankenversicherung des Kindes (ohne Basisabsicherung)

302

6.201

Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 2.3.2012 die Aufwendungen für die gesetzliche Krankenversicherung der Klägerin, die private (Basis-)Krankenversicherung des Klägers sowie des Kindes (insgesamt 4.806 €) und die Beiträge der Klägerin und des Klägers zur Pflegeversicherung (insgesamt 377 €) als dem Grunde nach abziehbare Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen). Von der Summe beider Beträge zog es jedoch die auf den Basisschutz entfallende Beitragsrückerstattung für Krankenversicherungsbeiträge aus dem Jahr 2009 in Höhe von 1.119 € ab, so dass lediglich (uneingeschränkt) zu berücksichtigende Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.064 € verblieben. Die insgesamt zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen ermittelte das FA wie folgt (in €):

Summe Altersvorsorgeaufwendungen

15.562

Davon 70%

10.894

Abzgl. Arbeitgeberanteil

-1.054

Verbleiben

9.840

Beiträge zur Krankenversicherung

4.806

Beiträge zur Pflegeversicherung

377

Abzgl. Beitragsrückerstattung

-1.119

Verbleiben

4.064

Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen

1.899

Summe

5.963

Davon abzugsfähig

4.700

Summe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen

14.540

Dagegen legten die Kläger fristgemäß Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass ihres Erachtens eine Kürzung der Vorsorgeaufwendungen um die Erstattung für 2009 nicht gerechtfertigt sei. Die Aufwendungen hätten im Veranlagungszeitraum 2009 keine steuerliche Auswirkung gehabt. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgegebenen Änderungen im Bereich der Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen erst mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 umgesetzt. Die Beitragsrückerstattung für 2009 beziehe sich auf Beiträge vor der Gesetzesänderung und könne daher nicht für eine Kürzung der Beiträge für 2010 herangezogen werden.

Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 13.8.2012 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass als Sonderausgaben nur solche Aufwendungen Berücksichtigung finden könnten, mit denen der Steuerpflichtige endgültig wirtschaftlich belastet sei. Dies sei nicht der Fall, soweit ihm ein Teil der gezahlten Beiträge zurückgezahlt werde.

Hiergegen richtet sich die fristgemäß erhobene Klage. Die Kläger halten an ihrer bereits im Einspruchsverfahren vertr...

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