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FG Düsseldorf Urteil vom 19.11.2013 - 13 K 3456/12 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderausgabenabzug, Kürzung der Vorsorgeaufwendungen um Beitragsrückerstattung – Gleichartigkeit der Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung in 2009 und 2010

 

Leitsatz (redaktionell)

Die für eine Verrechnung erstatteter Sonderausgaben mit den im Erstattungsjahr gezahlten Sonderausgaben vorauszusetzende „Gleichartigkeit” der Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung in den Jahren 2009 und 2010 ist nicht dadurch entfallen, dass der Gesetzgeber die gesetzliche Regelung zum Abzug dieser Aufwendungen mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 in der Weise umgestaltet hat, dass die für die Basisabsicherung erforderlichen Beiträge nicht lediglich im Rahmen der Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 4 EStG a.F., sondern in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a, b, S. 2, Abs. 4, § 11 Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und war gesetzlich krankenversichert. Der Kläger war sowohl im Streitjahr 2010 als auch im vorangegangenen Jahr 2009 privat krankenversichert. Die gemeinsame Tochter der Kläger war im Streitjahr ebenfalls privat krankenversichert.

Im Jahr 2010 erstattete die private Krankenversicherung dem Kläger für 2009 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 608,98 €. Darüber hinaus schrieb sie dem Kläger einen „Gesundheitsbonus” für 2009 in Höhe von 550 € gut. Die Höhe des Bonus richtete sich nach der Anzahl der leistungsfreien Jahre. Des Weiteren erhielt der Kläger eine Erstattung von Beiträgen zur Pflegeversicherung in Höhe von 75 €. Von den zurück gezahlten Beträgen entfielen – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – 1.119,64...

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