Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bei Pharmavertreter; Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der beruflichen Betätigung; Pharmavertreter
Leitsatz (redaktionell)
Ein angestellter Pharmavertreter erbringt die für seine Tätigkeit wesentliche Leistung im Außendienst, so dass sein zur Erledigung von Schreibarbeiten sowie zur Vor- und Nachbereitung der Termine dienendes häusliches Arbeitszimmer nicht - mit der Folge des unbeschränkten Abzugs der Aufwendungen - als Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung angesehen werden kann.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3, § 9 Abs. 5
Tatbestand
Der Kläger erzielte im Streitjahr 1996 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 EStG als Außendienstmitarbeiter im pharmazeutischen Bereich (Pharmavertreter). Er wurde für seinen Arbeitgeber im gesamten Bereich Nordrhein Westfalen eingesetzt. Am Stammsitz des Unternehmens inA-Stadt verfügte der Kläger über keinen eigenen Arbeitsplatz.
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 08.04.1998 legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er u. a. beantragt, Kosten für ein 15,4 m² großes Arbeitszimmer i. H. v. 7.798,00 DM und für die Instandsetzung eines 16,8 m² großen Lagerraums i. H. v. 5.218,71 DM als Werbungskosten anzuerkennen.
Der Beklagte entsprach dem Einspruchsbegehren in der Einspruchsentscheidung vom 18.09.2000 nur teilweise, indem er Aufwendungen für das Arbeitszimmer i. H. v. 2.400,00 DM anerkannte.
Mit der hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger die gesamten Aufwendungen für das Arbeitszimmer und für die Instandsetzung des Lagerraumes als Werbungskosten geltend.
Der Kläger vertritt die Ansicht, das Arbeitszimmer stelle den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung dar, mit der Folge, dass Aufwendungen für das Arbeitszimmer in un...