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FG Düsseldorf Urteil vom 19.09.2013 - 11 K 3968/11 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ärztliche Gemeinschaftspraxis: Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters mit auf eigene Honorarumsätze beschränktem Gewinnanteil – Einbeziehung in die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine zivilrechtlich als Gesellschafterin in eine ärztliche Gemeinschaftspraxis aufgenommene Ärztin ist nicht als in die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte einzubeziehende Mitunternehmerin der GbR anzusehen, wenn sie anstelle einer Beteiligung am Gewinn und den stillen Reserven des Unternehmens lediglich einen prozentualen Anteil der eigenen Honorarumsätze als Gewinnanteil erhält und ihr dadurch in signifikantem Umfang beschränktes Mitunternehmerrisiko nicht durch eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kompensiert wird.

 

Normenkette

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4 S. 2; BGB § 738

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.11.2015; Aktenzeichen VIII R 63/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beigeladene, Frau Dr. N, im Streitjahr 2007 Mitunternehmerin der Gemeinschaftspraxis Dr. L, Dr. G und andere GbR (im Folgenden als GbR bezeichnet) gewesen ist.

Die Kläger sind …….ärzte. Sie betrieben bis ……1998 gemeinschaftlich eine Arztpraxis. Zum …….1998 nahmen sie die …..ärztin Frau Dr. N durch den „Vertrag über die Errichtung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis” vom ……..1998 in die Gemeinschaft auf. Der Vertrag vom ………..1998 sieht vor, dass die Gesellschafter die Geschäftsführung gemeinschaftlich ausüben. Entscheidungen sind mehrheitlich zu treffen. Für alle künftig aus der Gemeinschaftspraxis entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung, den Kassen und den Patienten haften die Vertragspartner als Gesamtschuldner. Die ...

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