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FG Düsseldorf Urteil vom 19.08.2015 - 4 K 956/14 VSt

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Stromsteuerentlastung: Winderzeugung zur Herstellung von Roheisen als unabdingbarer Bestandteil des chemischen Reduktionsverfahrens i.S.d. § 9a Abs. 1 Nr. 4 StromStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem EuGH wird nach Art. 267 des AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 3. Anstrich der Richtlinie (EG) Nr. 2003/96 des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom hinsichtlich des Hochofenprozesses zur Roheisenherstellung dahingehend auszulegen, dass auch der Strom zum Antrieb der Winderzeuger als Strom anzusehen ist, der hauptsächlich für Zwecke der chemischen Reduktion verwendet wird?

 

Normenkette

StromStG § 9a Abs. 1 Nr. 4; EGRL 96/2003 Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Ss. 3

 

Tatbestand

I. Die Klägerin betrieb an ihrem Firmensitz ein Stahlwerk, in dessen Hochofenanlagen sie Roheisen erzeugte. Die Winderzeuger des Werks standen in einem zentralen Gebäude, dem Gebläsehaus. Von dort führten Rohrleitungen zu den Winderhitzern. Mit den Winderzeugern wurde die Umgebungsluft auf einen Überdruck von ca. 3,5 bar verdichtet, um transportfähig zu sein und zu den Winderhitzern zu gelangen. Weitere Gebläse drückten sodann die erhitzte und komprimierte Luft in den Hochofen.

Im Hochofen findet zur Herstellung des Roheisens eine chemische Reduktion statt: Der Hochofen wird durch eine genau bestimmte Zusammensetzung von Koks und Eisenerz mit Zuschlagsstoffen von oben beschickt. Die chemische Reduktion wird in die indirekte, bei Temperaturen bis zu ca. 1.000°C stattfindende, und in die direkte Reduktion, die bei darüber liegenden Temperaturen stattfindet, unterteilt.

Bei der direkten chemischen Reduktion bewirkt die unter Druck eingeblasene Luft, dass sic...

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