Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskosten zur Wiederherstellung eines kaufmännischen Rufes für angestellten Einkäufer Werbungskosten. zum Ermittlungsumfang des FG nach Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Aufwendungen zur Wiederherstellung des guten Rufs eines Einkäufers Werbungskosten. keine Ermittlungspflicht des FG nach Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen außersteuerlicher Straftat
Leitsatz (amtlich)
1. Aufwendungen, die ein angestellter Einkäufer tätigt, um seinen guten Ruf als Kaufmann wieder herzustellen sind – anders als Aufwendungen, die dazu dienen, einen guten gesellschaftlichen Ruf zu erlangen – nahezu ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten berücksichtigungsfähig.
2. Für die Annahme, dass Prozesskosten nicht im Zusammenhang mit einer tatsächlichen begangenen Straftat stehen, kann sich das Finanzgericht ohne eigenes weitergehendes Sachaufklärungs-Obligo auf die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft stützen, auch wenn durch eine derartige Einstellung ein objektiver Strafklageverbrauch nicht eingetreten ist.
Normenkette
EStG 1975 § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2, § 33; FGO § 76; KSchG § 9 ff.; Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
Tenor
1. Aufwendungen eines Angestellten zur Wiederherstellung seines guten Rufs als Einkäufer können Werbungskosten sein.
2. Zur Ermittlungspflicht des FG und zur objektiven Beweislast, wenn bereits die Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingestellt hat.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im LStJA 1976 streitig, ob 1976 aufgewandte Prozeßkosten als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen sind. – Der Kläg...