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FG Düsseldorf Urteil vom 18.08.2023 - 3 K 2043/19 G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerbefreiung für Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Bezugsgröße der für die ggf. partielle Gewerbesteuerbefreiung von Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation geltenden 40 %-Grenze für von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung getragene Behandlungskosten ist auch dann allein die Anzahl der in der Einrichtung insgesamt behandelten ambulanten Rehabilitationsfälle, wenn eine solche Einrichtung neben - dem Bereich der medizinischen Rehabilitation zuzuordnenden - Leistungen der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP) auch steuerlich nicht begünstigte allgemeine physiotherapeutische Leistungen erbringt.
  2. Die isolierte Betrachtung der Rehabilitationsfälle als Bezugsgröße setzt nicht voraus, dass die Rehabilitation gegenüber anderen Leistungsbereichen der Einrichtung i.S.d. Regelung in R 3.20 Abs. 2 Satz 3 GewStR räumlich oder organisatorisch verselbständigt ist
 

Normenkette

GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. e; SGB VII § 27 Abs. 1 Nr. 7

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob die Klägerin - in Bezug auf von ihr erbrachte Leistungen der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP) - die Voraussetzungen der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) für Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation erfüllt.

Die Klägerin ist Betreiberin von Physiotherapie- und ambulanten Rehabilitationseinrichtungen…. Ihre Hauptniederlassung befindet sich in L . ( Y .-straße). Im Streitzeitraum betrieb sie weitere Niederlassungen in O . und H .

Auf Antrag der Klägerin ließ der Landesverband … der gewerblichen Berufsgenossenschaften (LVBG) am 00.00 .2006 die Einrichtung der Klägerin zur Abgabe von Leistungen der EAP zu. Die Zulassung wurde für die Einrichtungsräume Y...

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