Entscheidungsstichwort (Thema)
Stromsteuerbefreiung für Kleinanlagen –Leistung an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang – Einspeisung über vorgelagertes öffentliches Leitungsnetz
Leitsatz (redaktionell)
- Der Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG für den in einem Blockheizkraftwerk mit einer Nennleistung von 0,38 MW erzeugten und im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage an Letztverbraucher geleisteten Strom steht die Einspeisung in ein vorgelagertes öffentliches Leitungsnetz nicht entgegen.
- Ein Nämlichkeitsnachweis des in der Anlage erzeugten und des an Letztverbraucher geleisteten Stroms ist nicht Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung.
- Gleiches gilt für die Einhaltung der Bestimmungen der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV).
Normenkette
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. B; StromStV § 4 Abs. 2 Sätze 1, 2 Nr. 1, § 12b Abs. 2 S. 2, Abs. 4; StromNZV §§ 12, 18, 24; EEG § 56 Nr. 1; EGRL 2003/96 Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 S. 2
Tatbestand
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist unter anderem die öffentliche Versorgung mit Strom, Gas, Wärme und Wasser in der Stadt Z . Das beklagte Hauptzollamt erteilte ihr mit Bescheid vom 29. Juni 2010 die Erlaubnis, Strom als Versorgerin leisten zu dürfen.
Die Klägerin betreibt ein Blockheizkraftwerk (BHKW), mit dem sie aus Biogas Strom und Wärme für ein Hallenschwimmbad erzeugte. Das BHKW verfügt über eine elektrische Nennleistung von 0,38 MW. Das BHKW befindet sich im Ortsteil Y . Der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strom wurde in das Mittelspannungsnetz der A GmbH eingespeist. Die Klägerin erhielt dafür eine Einspeisevergütung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I, 1066), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I, 2406).