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FG Düsseldorf Urteil vom 18.04.2018 - 4 K 816/17 Z

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einreihung von Rädern und Rollen als Teile für nicht selbstfahrende Fahrzeuge – Möglichkeit einer anderen Verwendung – Maßgeblichkeit der erkennbaren Zweckbestimmung

Leitsatz (redaktionell)

Räder und Rollen, die entsprechend ihrer Konstruktion und Auslegung sowie ihrer erkennbar vorgesehenen Verwendung zur Herstellung von Handwagen aller Art und Sackkarren bestimmt sind, sind ungeachtet der theoretisch denkbaren Möglichkeit einer anderen Verwendung als Teile für nicht selbstfahrende Fahrzeuge in die Position 8716 KN einzureihen.

Normenkette

ZK Art. 220 Abs. 1 S. 1; KN UPos. 8716 90 90; KN UPos. 7326 90 98

Tatbestand

Die Klägerin stellt Räder und Rollen für industrielle Zwecke her und handelt mit diesen Waren. Sie führte die Waren aus dem Ausland ein, die sie an Kunden verkaufte, die damit Handtransportkarren, Handwagen aller Art zum Befördern von Waren, Sackkarren und ähnliche Fahrzeuge zum Befördern von Waren herstellten.

...

Die Klägerin ließ die von ihr eingeführten Waren in dem Zeitraum vom…Februar 2013 bis zum…Juni 2015 unter der Unterposition 8716 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) als andere Teile für nicht selbstfahrende Fahrzeuge bei verschiedenen Zollbehörden in der Bundesrepublik Deutschland anmelden. Im Anschluss an eine Außenprüfung…kam das beklagte Hauptzollamt zu der Auffassung, dass die Waren als andere Waren aus Eisen oder Stahl in die Unterposition 7326 90 98 KN einzureihen seien. Es erhob deshalb von der Klägerin mit drei Bescheiden vom 20. Januar 2016 insgesamt…€ Zoll nach.

Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Die zur Begründung für die Nacherhebung genannte Durchführungsverordnung (EU) Nr. 728/2013 (DVO Nr. 728/2013) der Kommission vom 25. Juli 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die K...

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