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FG Düsseldorf Urteil vom 17.03.2010 - 15 K 4737/07 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Eintritt der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung tritt bereits mit dem formlosen Abschluss der Verhandlung ein, in der die Vertreter der Finanzverwaltung und der Stpfl. ihre vorbehaltlose Zustimmung erteilt haben.
  2. Eine von allen Seiten unterschriebene Ausfertigung des protokollierten Verhandlungsergebnisses hat keine konstitutive Bedeutung, sondern dient lediglich Beweissicherungszwecken. Die spätere Verweigerung der Unterschrift durch die Vertretenen steht daher der Bindungswirkung nicht entgegen.
  3. Eine Verfahrensvollmacht ermächtigt grundsätzlich auch zur Erteilung einer Untervollmacht. Diese schließt die Befugnis zum Abschluss einer tatsächlichen Verständigung ein.
  4. Einer Abstimmung des Unterbevollmächtigten mit dem Vertretenen über die Inhalte der Verständigung bedarf es zu deren Wirksamkeit nicht.
 

Normenkette

AO § 80 Abs. 1 S. 2; BGB § 167 Abs. 1; 2. Alt.; BGB § 171 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1993

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.04.2011; Aktenzeichen IV B 32/10)

BFH (Beschluss vom 20.04.2011; Aktenzeichen IV B 32/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die wirksame Vertretung der Kläger bei Abschluss einer tatsächlichen Verständigung.

Die Kläger waren ehemals die Gesellschafter der „L-KG” (im Folgenden: KG), die lt. Eintragung im Handelsregister vom 28.05.1999 aufgelöst wurde und zwischenzeitlich im Register gelöscht ist. Im Streitjahr (1993) waren die Kläger zu 1) bis 4) Kommanditisten der KG; einzige Komplementärin und zugleich Geschäftsführerin war die „L-GmbH” (im Folgenden: GmbH), vertreten durch den Kläger zu 1) als Geschäftsführer und – lt. Handelsregister bis zum 23.08.1995 – zusätzlich die Klägerin zu 2), dessen Ehefrau, als weitere Ge...

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