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FG Düsseldorf Urteil vom 17.02.2009 - 10 K 501/08 Kg

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Bewilligung von Kindergeld für ein in Polen lebendes Kind

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein für weniger als 12 Monate von seinem polnischen Arbeitgeber in das Inland entsandter polnischer Staatsbürger, der ausschließlich in Polen sozialversicherungspflichtig ist, unterliegt gemäß Art. 14 Nr. 1 Buchstabe a VO (EWG) 1408/71 den Rechtsvorschriften Polens über soziale Sicherheit und damit nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h VO (EWG) 1408/71 auch den polnischen Vorschriften über das Kindergeld.
  2. Deutsches Kindergeldrecht ist mangels eines Anwendungsbefehls zugunsten des nationalen Rechts in §§ 62 ff. EStG auch nicht subsidiär anwendbar, wenn nach der VO (EWG) 1408/71 das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwendbar ist.
  3. Dies gilt auch, wenn in Polen kein Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld besteht.
 

Normenkette

EStG § 62; VO 1408/71/EWG Art. 4 Abs. 1 Buchst. h, Art. 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Buchst. a, Art. 14 Nr. 1 Buchst. a; Anhang I Teil I E

 

Streitjahr(e)

2006

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewilligung von Kindergeld für ein in Polen lebendes Kind.

Der Kläger ist polnischer Staatsbürger. Er wohnt zusammen mit seiner Ehefrau und der am 25.4.1991 geborenen Tochter Polen. Nach eigenen Angaben unterliegt er in seinem Heimatland auch der dort bestehenden Sozialversicherungspflicht (Bl. 8 der Kindergeldakte).

Im Kalenderjahr 2006 war der Kläger allerdings beruflich in Deutschland tätig und hatte am Beschäftigungsort auch eine Wohnung erhalten. Als Arbeitgeberin hatte der Kläger zunächst eine Firma „X GmbH” angegeben. Nach dem Inhalt einer zu den Gerichtsakten (Bl. 26) gereichten Lohnsteuerbescheinigung für den Zeitraum vom 1.1. bis 1.12. 2006 hatte er von dem genannten Betrieb für die im Inland ausgeübte Tätigkeit einen Brutto...

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