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FG Düsseldorf Urteil vom 16.12.2002 - 7 K 6126/01 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versteuerung von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

Erstattungszinsen zur Einkommensteuer sind als Kapitalerträge steuerpflichtig. Gegenteiliges folgt weder aus der erzwungenen Kapitalüberlassung noch aus der Nichtabzugsfähigkeit entsprechender Nachzahlungszinsen.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 12 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 233a

 

Streitjahr(e)

2000

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Zinszahlungen auf der Grundlage des § 233 a der Abgabenordnung - AO - zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

Der Kläger wurde für die Kalenderjahre 1990, 1991 und 1994 zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2000 änderte der Beklagte die ergangenen Steuerbescheide. Hierbei setzte er die Einkommensteuer herab. Für die Erstattungen setzte er gemäß § 233 a AO wie folgt Zinsen fest:

Kalenderjahr

Bescheid vom

Zinsbetrag

1990

26.7.2000

48,-- DM

1991

26.7.2000

144,-- DM

1994

7.7.2000

8.135,-- DM

Bei der Veranlagung des Streitjahres 2000 erfaßte er den Betrag in Höhe von 8.135,-- DM neben den vom Kläger in der Einkommensteuererklärung deklarierten Einnahmen als weiteren Ertrag aus einer sonstigen Kapitalforderung (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Mit Steuerbescheid vom 12.7.2001 setzte er die Einkommensteuer auf 21.948,-- DM fest. Der Kläger erhob Einspruch und führte zur Begründung aus, der Handhabung des Beklagten fehle die gesetzliche Grundlage. Nachdem der Kläger bereits Untätigkeitsklage erhoben hatte, berücksichtigte der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung vom 7.1.2002 einen bis dahin noch nicht angesetzten Verlust aus Vermietung und Verpachtung. Ferner bezog er die bisher nicht erfaßten Zinsbeträge für 1990 (48,-- DM) und für 1991 (144,-- DM) in die Er...

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