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FG Düsseldorf Urteil vom 16.11.2016 - 15 K 1640/16 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderausgabenabzug von als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer abgeführten Kirchensteuern – Abgeltungswirkung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen – Reichweite der Einschränkung des Sonderausgabenabzugs bei Zurechnung zu den gewerblichen Kapitaleinkünften i.S.d. § 20 Abs. 8 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Einschränkung des Sonderausgabenabzugs für als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer abgeführte Kirchensteuern gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG greift nicht ein, wenn eine der Abzugsteuer unterliegende Gewinnausschüttung nicht mit der in § 43 Abs. 5 Satz 2 EStG geregelten Abgeltungswirkung abschließend dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG unterfällt, weil sie aufgrund einer Betriebsaufspaltung den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen ist.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2, § 20 Abs. 8, § 32d Abs. 1 S. 3, § 43 Abs. 5 S. 2, § 51a Abs. 2b, 2c

 

Streitjahr(e)

2014

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.03.2017; Aktenzeichen X B 172/16)

 

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von abgeführten Kirchensteuern als Sonderausgaben.

Die Kläger werden als Eheleute im Streitjahr 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Streitjahr erhielt der Kläger eine Gewinnausschüttung von der A GmbH (GmbH). Neben Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag führte die GmbH auch römisch-katholische Kirchensteuern (KiSt) i.H.v. 11.002,44 € ab. Die Ausschüttung, die gemäß § 3 Nr. 40d des Einkommensteuergesetzes - EStG - dem Teileinkünfteverfahren unterliegt, führt aufgrund einer Betriebsaufspaltung beim Kläger zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 20 Abs. 8 EStG).

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2014 erklärten die Kläger die abgeführten KiSt als Sonderausgaben.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 10.02.2016 und Änderungsbescheid vom 16.02.2016 die Einkommensteuer 2014 i.H.v. 254.916 € fest.

Hiergegen wandten die Kläger sich mit dem Einspruch. Die gezahlten KiSt i.H.v. 11.002,44 € seien als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Da es sich bei den Einkünften aus der Ausschüttung nicht um private Kapitaleinnahmen handele, sei § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG nicht anwendbar.

Mit Einspruchsentscheidung vom 28.04.2016 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die einbehaltenen KiSt würden als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer gezahlt. Somit sei diese nicht als Sonderausgabe abziehbar.

Die Kläger verfolgen ihr Begehren weiter mit der Klage. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG seien gezahlte KiSt nicht als Sonderausgaben abziehbar. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass Kapitaleinkünfte der abgeltenden Kapitalertragsteuer i.H.v. 25% unterfielen, bei deren Erhebung die KiSt bereits gekürzt werde. Zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung seien die KiSt daher nicht als Sonderausgaben abziehbar. Dieses Abzugsverbot könne jedoch nur für private Kapitaleinkünfte gelten, da nur insoweit die Abgeltungswirkung eintrete. Für Einkünfte aus Gewerbebetrieb trete die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 Satz 2 EStG nicht ein. Die Einkünfte müssten vielmehr entsprechend dem persönlichen Steuertarif gemäß § 32a EStG versteuert werden. Die abgeführten KiSt i.H.v. 11.002,44 € könnten somit nur als Vorauszahlung auf die tatsächlich festzusetzende KiSt gewertet werden.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 10.02.2016 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 16.02.2016 und der Einspruchsentscheidung vom 28.04.2016 dahin abzuändern, dass die abgeführten Kirchensteuern i.H.v. 11.002,44 € als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.

Das Gericht hat die Steuerakten zum Verfahren beigezogen. Auf den übersandten Verwaltungsvorgang und auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Der Beklagte hat die abgeführten KiSt i.H.v. 11.002,44 € zu Unrecht nicht als Sonderausgaben berücksichtigt.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 EStG sind gezahlte KiSt grundsätzlich als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Dies gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde.

Entgegen der Ansicht des Beklagten greift diese Einschränkung des Sonderausgabenabzugs vorliegend nicht ein.

Die in § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG geregelten Einschränkungen zum Sonderausgabenabzug gezahlter KiSt dienen der Vermeidung einer Doppelbegünstigung nach Einführung des besonderen Steuertarifs gemäß § 32d EStG (Abgeltungssteuer). Nach § 51a Abs. 2b bis 2e EStG wird die KiSt als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer (KapSt) erhobe...

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