Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu beruflichen Zwecken angeschaffte Sportkleidung eines Sportlehrers
Leitsatz (amtlich)
Bei einem Sportlehrer, der auch privat Sport betreibt, sind Aufwendungen für Sportkleidung, die so gut wie ausschließlich für den Schulunterricht angeschafft und benutzt worden ist, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Sportkleidung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Kläger, zusammenveranlagte Eheleute, erzielen beide als Lehrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Hälfte ihrer Unterrichtsstunden entfällt auf den Bereich Sport. Auch privat betreiben die Kläger Sport; sie spielen u. a. Tennis.
In der Einkommensteuererklärung 1993 erklärten der Kläger und die Klägerin Aufwendungen für die Beschaffung von Sportkleidung in Höhe von 413,20 DM und 486,– DM, jeweils zuzüglich 60,– DM Reinigung, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der Beklagte versagte eine Anerkennung im Hinblick auf das Abzugs- und Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG–. Der dagegen gerichtete Einspruch mit dem Hinweis, im gleichen Kalenderjahr zusätzlich private Sportkleidung von 996,90 DM angeschafft zu haben, blieb erfolglos.
Im Klageverfahren tragen die Kläger vor, folgende Sportkleidung 1993 erworben zu haben:
beruflich
aa) |
Klägerin: |
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T-Shirt |
18,10 DM |
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Sportschuhe |
165,30 DM |
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Trainingsanzug |
253,60 DM |
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Trikot |
49,90 DM |
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zuzüglich Reinigung |
60,00 DM. |
bb) |
Kläger: |
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Sporthemd |
39,90 DM |
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Sportschuhe |
165,30 DM |
|
Trikot |
49,90 DM |
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Anzug |
159,00 DM |
|
zuzüglich Reinigung |
60,00 DM. |
privat für beide Kläger:
2 Trainingsanzüge |
718,00 DM |
Tennisschuhe |
55,00 DM |
Tennis... |