Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Düsseldorf Urteil vom 16.03.2016 - 7 K 3003/15 AO

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Akteneinsichtsrecht im Besteuerungsverfahren: Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung – Vorrang der speziellen Negativregelung der AO gegenüber dem IFG NRW – Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber einem im Prüfungszeitraum nicht durchgehend beteiligten GbR-Gesellschafter – Berechtigtes Interesse nach bestandskräftigem Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens steht dem Steuerpflichtigen nur ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde über seinen Antrag auf Akteneinsicht zu.
  2. Die allgemeinen Regelungen der Datenschutzgesetze bzw. der Informationsfreiheitsgesetze treten hinter diese spezielle Negativregelung der AO zurück.
  3. Es ist nicht ermessenswidrig, wenn das FA den Antrag eines GbR-Gesellschafters auf Einsichtnahme in die eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der GbR betreffenden Akten im Hinblick auf das Steuergeheimnis und mangels berechtigten Interesses ablehnt, weil die Prüfung überwiegend Zeiträume umfasst, in denen der Antragsteller noch nicht Gesellschafter war, und nach dessen Eintritt sowohl die Prüfungsanordnung als auch der aufgrund der Prüfung ergangene bestandskräftige Nachforderungsbescheid gegenüber dem gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bekannt gegeben worden sind.
 

Normenkette

AO §§ 30, 91 Abs. 1, § 364; FGO § 102; IFG NRW § 4 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.12.2016; Aktenzeichen VI B 37/16)

 

Tatbestand

Die Klägerin war vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 Mitgesellschafterin der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft A, firmierend mit „B”. Weit hj,bjhere Gesellschafter waren Frau C sowie der am 13.01.2014 verstorbene D. Im Jahr 2014 führte das beklagte Finanzamt bei der Gesellschaft eine Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 01...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Abgabenordnung / § 30 Steuergeheimnis
    Abgabenordnung / § 30 Steuergeheimnis

      (1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.  (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er   1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm   a) in einem Verwaltungsverfahren, einem ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren