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FG Düsseldorf Urteil vom 15.05.2014 - 12 K 4478/11 AO

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufrechnung im Insolvenzverfahren – Ausübung des Wahlrechts zur Steuerfreiheit von Spielautomatenumsätzen durch den Insolvenzverwalter

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der auf der Ausübung des Wahlrechts zur Steuerfreiheit von Spielautomatenumsätzen durch den Insolvenzverwalter beruhende Anspruch auf Erstattung vor Insolvenzeröffnung festgesetzter und gezahlter Umsatzsteuer kann als bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufschiebend bedingt entstandene Schuld nach § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO mit Insolvenzforderungen des Finanzamtes aufgerechnet werden.
  2. Die Aufrechnung ist nicht gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Verbindung mit § 133 Abs. 1 InsO unzulässig, wenn das Finanzamt sich durch die - vor Ausübung des Wahlrechts - in Anwendung des nationalen UStG erfolgten Steuerfestsetzungen (hier: für die Jahre 1999 bis 2002) und deren Begleichung durch den Schuldner bzw. deren Einziehung außerhalb des Dreimonatszeitraums vor Insolvenzeröffnung und vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit keine inkongruente Deckung verschafft oder sonst mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat.
  3. Der Steuerschuldner erbringt an das Finanzamt keine unentgeltlichen Leistungen i.S.d. § 134 InsO, wenn der Rechtsgrund für die Zahlungen später infolge Aufhebung der Steuerfestsetzungen wegfällt.
  4. Die Klage des Insolvenzverwalters kann nur auf Änderung des Abrechnungsbescheids, mangels Rechtsschutzinteresse nicht aber unmittelbar auf Zahlung gerichtet werden.
 

Normenkette

InsO § 95 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 96 Abs. 1 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Nrn. 2-3, § 133 Abs. 1, § 134; AO § 218 Abs. 2, § 226 Abs. 1; RL 77/388 EWG Art. 13 f Teil B Buchst. F; UStG a.F. § 4 Nr. 9 Buchst. B; FGO § 40 Abs. 1 3. Alt.

 

Streitjahr(e)

1999, 2000, 2001, 2002

 

Nachg...

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