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FG Düsseldorf Urteil vom 15.02.2012 - 7 K 4708/09 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entlastungsbetrag für Gewinneinkünfte nach § 32c EStG - Ausschluss für nach § 34 Abs. 3 EStG ermäßigt besteuerte Veräußerungsgewinne

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Veräußerungsgewinne unterliegen nach § 32c Abs. 1 S. 4 EStG auch dann nicht der Tarifbegrenzung für Gewinneinkünfte (Entlastungsbetrag), wenn sie wegen Überschreitung der Höchstgrenze des § 34 Abs. 3 EStG von 5 Mio. EUR tatsächlich nicht ermäßigt besteuert werden.
  2. § 32c EStG stellt keine allgemeine Tarifvorschrift i.S.d. § 34 Abs. 3 EStG dar.
 

Normenkette

EStG §§ 16, 32c Abs. 1 Sätze 1, 4, § 34 Abs. 1, 3 Sätze 1, 3

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.06.2013; Aktenzeichen X R 9/12)

BFH (Urteil vom 12.06.2013; Aktenzeichen X R 9/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung der Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften nach § 32c EStG für Veräußerungsgewinne im Veranlagungszeitraum 2007.

Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Jahr 2007 veräußerten beide ihren Anteil an der „I-"GmbH & Co. KG und erzielten jeweils einen Veräußerungsgewinn i.H.v. EUR 6.615.877,17. Dieser wurde mit Feststellungsbescheid vom 9.10.2008 durch das Finanzamt „J-Stadt” unter der Steuernummer „XXX/XXXX/XXX1” einheitlich und gesondert festgestellt.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2007 beantragten beide Kläger die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 EStG für ihren Veräußerungsgewinn. Dem Antrag wurde im Einkommensteuerbescheid vom 23.3.2009 entsprochen. Die Veräußerungsgewinne wurden unter Berücksichtigung des Höchstbetrages von jeweils EUR 5.000.000 ermäßigt besteuert.

Der darüberhinausgehende Betrag des Veräußerungsgewinns wurde dem Regelsteuersatz nach § 32a EStG unter Anwendung des Splittingtarifes unterworfen.

Das zu v...

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