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FG Düsseldorf Urteil vom 14.12.2006 - 15 K 2811/05 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Qualifizierung von wiederkehrenden Leistungen als Erfüllung erbrechtlicher Ansprüche

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine nicht nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbare Vermächtnisrente, mit der erbrechtliche Ansprüche erfüllt werden, enthält einen steuerpflichtigen Zinsanteil.
  2. Eine abweichende Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil zwar der Erbe den Rentenanspruch durch Entrichtung des Barwerts ablösen, der Vermächtnisnehmer selbst dagegen dessen Kapitalisierung nicht verlangen kann.
  3. Die ertragsteuerliche Erfassung des Zinsanteils der wiederkehrenden Bezüge führt auch unter Berücksichtigung der erbschaftsteuerlichen Belastung der Rente zu keiner Übermaßbesteuerung.
  4. Als Einnahmen aus Kapitalvermögen ist bei Teilleistungen lediglich der in den tatsächlich zugeflossenen Rentenzahlungen enthaltene Zinsanteil anzusetzen.
 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 1 S. 1; ErbStG § 12 Abs. 1, § 23 Abs. 1 S. 1; BewG § 13; BGB § 367 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.02.2010; Aktenzeichen VIII R 35/07)

BFH (Urteil vom 09.02.2010; Aktenzeichen VIII R 35/07)

 

Tatbestand

Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten.

Die Klägerin ist Tochter des am 18.11.1999 verstorbenen „T” gen. „C”, dessen Alleinerbin aufgrund eines notariell beurkundeten Testaments vom 4.1.1989 seine Ehefrau „W”, die Mutter der Klägerin ist. Der Vater der Klägerin war Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, der bis heute verpachtet ist.

Mit notarieller Urkunde vom 4.1.1989 hatte die Klägerin, wie auch ihre Schwester und ihr Bruder gegenüber ihren Eltern sowohl auf ihren gesetzlichen Erbteil wie auch auf den Pflichtteilsanspruch verzichtet. In § 2 der Verzichtserklärung wurde klar gestellt, dass das Recht ihrer Eltern, die Klägerin und ihre Geschwister zu begünst...

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