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FG Düsseldorf Urteil vom 14.11.2007 - 9 K 1270/04 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung von Beteiligungshöhe und Wert bei Gesellschaftsanteilen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aus § 90 Abs. 1 Satz 2 AO ergibt sich die Pflicht des Stpfl., seine Beteiligungsverhältnisse an Gesellschaften offen zu legen und gegebenenfalls Veränderungen in den Beteiligungsquoten nachzuweisen. Anderenfalls können die Beteiligungshöhe und der Wert veräußerter Gesellschaftsanteile geschätzt werden.
  2. Die Vermögenszuwachsbesteuerung nach § 6 AStG i. d. F. des SEStEG (zinslose Stundung des Steueranspruchs) verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit des EG- Vertrages.
  3. In der rückwirkenden Anwendung des § 6 Abs. 2 bis 7 AStG n.F. auf alle noch nicht bestandskräftig entschiedenen Einkommenssteuerfestsetzungen liegt keine verfassungswidrige Rückwirkung.
 

Normenkette

AO § 90 Abs. 1 S. 2, § 162 Abs. 1 S. 1; EStG 1990 § 17 Abs. 1; AStG a.F. § 6 Abs. 1 S. 1; AStG i.d.F. des SEStEG § 6; AStG i.d.F. des SEStEG § 21 Abs. 13 S. 1; AStG i.d.F. des SEStEG § 21 Abs. 13 S. 2; EG Art. 43; GG Art. 20 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.08.2009; Aktenzeichen I R 88, 89/07)

BFH (Urteil vom 25.08.2009; Aktenzeichen I R 88/07)

 

Tatbestand

Streitig sind die Feststellungen einer Betriebsprüfung bei dem Kläger und bei dessen Ehefrau, der Klägerin in dem Verfahren 9 K 1274/04 E.

Der Kläger war in der Wertpapierbranche tätig. Er war u.a. Gesellschafter und seit 1990 Vorsitzender des Vorstands der N-AG (im Folgenden: NNN) sowie der I-AG (im Folgenden: III). Er war ferner an verschiedenen andern in- und ausländischen Gesellschaften beteiligt und gehörte teilweise auch deren Leitungsgremien an. Wegen der Betätigungen im Einzelnen wird auf Tz. 11 des BP-Berichtes vom 18.6.2003 Bezug genommen.

Bis zum Jahre 1998 lebten der Kläger und seine Ehefrau in der Bundesrepublik. Im Oktober o...

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