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FG Düsseldorf Urteil vom 14.08.2008 - 11 K 1160/07 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Begründet ein Stpfl. neben seiner fortbestehenden Wohnung am Beschäftigungsort ohne zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt eines gemeinsamen Kindes einen weiteren Hausstand mit seiner Lebensgefährtin an deren Wohn- und Beschäftigungsort, so liegt das auslösende Element für die Aufsplitterung des Wohnens auf zwei Haushalte in dem gemeinsamen Zusammenleben und ist daher privat und nicht beruflich veranlasst.
  2. Die Aufwendungen für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort sind daher nicht als Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; GG Art. 6 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.05.2010; Aktenzeichen VI R 34/09)

BFH (Urteil vom 06.05.2010; Aktenzeichen VI R 34/09)

 

Tatbestand

Der ledige Kläger erzielte im Streitjahr 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit für die A-GmbH & Co. KG. Seine Arbeitsstelle lag in Berlin. 2002 zog er von A-Stadt nach Berlin um. Dort wohnte er zunächst unter der Adresse B-Straße 1. Zum 1. Juli 2004 schloss er einen Mietvertrag über eine 68 m²-große Wohnung in der C-Straße 2 in Berlin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Steuerakten des Beklagten abheftete Kopie des Mietvertrags vom 29. Juni 2004 Bezug genommen.

Zum 1. April 2005 begründete der Kläger nach eigenen Angaben einen gemeinsamen Hausstand mit seiner Lebensgefährtin in A-Stadt, D-Straße 3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Steuerakten des Beklagten abheftete Kopie des Untermietvertrags vom 1. April 2005 Bezug genommen. Die Wohnung in A-Stadt meldete der Klä...

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