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FG Düsseldorf Urteil vom 13.08.1998 - 11 K 6161/97 E

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1984

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.06.1997; Aktenzeichen X R 242/93)

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid des Klägers für 1984 vom 10.10.1989 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.09.1990 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites einschließlich der Kosten des Verfahrens 11 K 494/90 E und des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht den Einkommensteuerbescheid des Klägers für 1984 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geändert und eine Zahlung des Klägers an den Sportverein e.V. nicht mehr als Sonderausgabe im Sinne des § 10 b Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt hat.

Der Kläger wendete der Stadt X zur Weiterleitung an den Sportverein e.V. im Jahre 1984 7.000,– DM zu. Die Stadt X bestätigte diese Zuwendung in der üblichen Form. Auf die Bestätigung vom 24.02.1984 wird Bezug genommen. Der Beklagte erkannte diese Zuwendung als Sonderausgabe im Sinne des § 10 b EStG an und setzte die Einkommensteuer entsprechend fest.

Am 25.07.1989 wurde dem Beklagten vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung X mitgeteilt, daß anläßlich einer Steuerfahndungsprüfung bei dem Sportverein e.V. unter anderem festgestellt worden sei, daß nach dem tatsächlichen Ablauf die Aufnahme in den Sportverein bzw. der dortige Verbleib von Zahlungen abhängig gemacht worden sei, die als Spenden bezeichnet worden seien. Neben den durch offizielle Vereinsbeschlüsse festgelegten Aufnahmegebühren in Höhe von 650,– DM/1.500,– DM (ab 01.01.1979) pro Person sei darüber hinaus ein Mindestbetrag, gestaffelt nach Eintrittsjahr des Neumitgliedes (ab 1980: 9.000,– DM/Einzelspieler; 16.000,– DM Ehepaare), meist in Raten in unterschie...

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