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FG Düsseldorf Urteil vom 13.04.1999 - 8 K 2294/98 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unentgeltliche Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs unter Rückbehalt eines einzelnen Grundstücks und Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der unentgeltlichen Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs, der zugleich in Ausübung eines Vorbehaltsnießbrauchs an den Übernehmer verpachtet wird, verbleiben die verpachteten Grundstücke bis zu einer Betriebsaufgabeerklärung im Betriebsvermögen des Verpächters.

2. Nicht verpachtete Grundstücke, die bislang Betriebsvermögen waren, behalten diese Eigenschaft bis zur Entnahme oder Veräußerung. Wird ein solches Grundstück dem Übernehmer zu einem späteren Zeitpunkt geschenkt und von diesem betrieblich genutzt, so muss er die Buchwerte des Rechtsvorgängers fortführen. Die vorherige Ablösung des Nießbrauchs bewirkt keine Zwangsentnahme des Grundstücks in das Privatvermögen des Schenkers.

3. Ein selbständig bebaubares Grundstück kann trotz seiner Nutzung als Hausgarten als gewillkürtes Betriebsvermögen bilanziert werden. Die steuerfreie Entnahme als zur Wohnung gehörender Grund und Boden kommt indessen nicht in Betracht.

 

Normenkette

EStDV § 7 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 52 Abs. 15 S. 8

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.02.2005; Aktenzeichen IV R 28/00)

BFH (Urteil vom 24.02.2005; Aktenzeichen IV R 28/00)

 

Tatbestand

Streitig ist die Auflösung stiller Reserven von Grund und Boden.

Der zwischenzeitlich verwitwete Kläger wurde im Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. Er erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Wirtschaftsjahr 1.7.-30.6.).

Zum 1. April 1991 übertrug . . . sen., der Vater des Klägers, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (ca. 35,6 ha) 34...

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