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FG Düsseldorf Urteil vom 12.07.2019 - 3 K 3307/16 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebäude-AfA: Anwendung der Sachwertrichtlinie zur Ermittlung einer kürzeren Restnutzungsdauer – Erforderlichkeit eines Bausubstanzgutachtens

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen gemäß Anlage 4 der Sachwertrichtlinie ist ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung der kürzeren Restnutzungsdauer eines Gebäudes im Rahmen der AfA-Bemessung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG.
  2. Eines Bausubstanzgutachtens bedarf es hierfür nicht.
  3. Das Verfahren zur Ermittlung des Abnutzungsvorrats von Baustoffen (ERAB) stellt kein sachgerechteres Verfahren für die Ermittlung der Nutzungsdauer eines Gebäudes i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG dar.
 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, S. 2; EStDV § 11c Abs. 1 S. 1; ImmoWertV § 6 Abs. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.07.2021; Aktenzeichen IX R 25/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Abschreibung für Abnutzung (AfA) der streitgegenständlichen Immobilien für die Jahre 2009 bis 2013 sowie 2015 und 2016 (Streitjahre).

Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 21.11.2002 ein 899 m² großes Grundstück A,B,C sowie eine als Weg bezeichnete Teilfläche mit einer Fläche von 76 m². Die gesamten Anschaffungskosten beliefen sich auf 1.112.585 €. Der Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten erfolgte am 1.1.2003. Die Liegenschaft besteht aus drei Baukörpern unterschiedlicher Baujahre. Das Gebäude C wurde 1905 in 2,5 geschossiger massiver Bauweise mit rückwärtigen Anbauten, 1-bis 2-geschossig, errichtet. 1989 wurde der 1-geschossige Bauteil abgerissen. Im Jahr 1992 wurde an den 2-geschossigen Anbau ein 1-geschossiger Baukörper in massiver Bauweise errichtet. Dieser Bauteil wird mit der Bezeichnung B ...

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