Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Rechtsvorgänger der Klägerinnen durch Vermietung eines Grundstücks an die „X. GmbH” den Tatbestand einer sog. Betriebsaufspaltung verwirklicht hat.
Die Klägerinnen sind zu gleichen Teilen Erben des am 7. Juli 1991 verstorbenen „X.” … Die Klägerin zu 1. wurde für das Streitjahr (1988) zusammen mit ihm zur Einkommensteuer veranlagt.
„X.” gründete am 31. Oktober 1933 zusammen mit „Y.” unter der Firma „Z.” eine GmbH (im weiteren nur: GmbH). Beide Gesellschafter übernahmen je eine Stammeinlage von 10.000 RM. Das Stammkapital wurde 1934 um 10.000 RM erhöht; die neue Stammeinlage übernahm „X.” allein. „X.” erwarb nach dem Tode von „Y.” von dessen Ehefrau, die ihren Ehemann allein beerbt hatte, durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 9. April 1946 den auf diese übergegangenen Geschäftsanteil. Der Kaufpreis betrug 6.000 RM. In einer Gesellschafterversammlung vom 22. Dezember 1981 beschloß „X.”, das Stammkapital um 470.000 DM auf 500.000 DM zu erhöhen. Er übernahm zugleich durch notariell beurkundete Erklärung die auf das erhöhte Kapital zu leistende Stammeinlage. Durch Beschluß vom 8. Mai 1984 erhöhte „X.” das Stammkapital um 1.000.000 DM auf 1.500.000 DM. Er übernahm auch die aufgrund dieser Kapitalerhöhung zu leistende Stammeinlage (vgl. die notarielle Urkunde vom 9. Mai 1984, Betriebsprüfungsakte – BP-Akte –I).
„X.” erwarb ferner im Dezember 1933 das mit einem im Jahre 1901 errichteten Wohn- und Geschäftsgebäude bebaute Grundstück „G.-Str.”. Das Grundstück hat eine Größe von 681 qm. Am 8. März 1934 verlegte die GmbH ihren Betrieb dorthin.
Das Gebäude bestand ursprünglich aus einem viergeschossigen Vorderhaus und einem dreigeschossigen Hinterhaus, die durch ein gemeinsames Keller- und Erdgeschoß sowie ein dreigeschossiges Zwisch...