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FG Düsseldorf Urteil vom 12.03.2015 - 12 K 1200/14 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsleistungen: Kapitalauszahlung aus berufsständischem Versorgungswerk – Besteuerung als Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG – Gleichbehandlung mit Auszahlungen aus privaten, vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Kapitalauszahlung aus einem berufsständischen Versorgungswerk unterliegt – nach Abzug des nach der Öffnungsklausel (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG) steuerfreien Anteils - auch dann der Besteuerung als Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG, wenn die erworbenen Anwartschaften auf Beiträgen beruhen, die vor dem 1. Januar 2005 erbracht worden sind.
  2. Eine solche Kapitalauszahlung kann nicht den Zahlungen aus privaten, vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen gleichgestellt werden, die nach zwölfjähriger Vertragslaufzeit steuerfrei vereinnahmt werden konnten.

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa); EStG § 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) S. 2

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.12.2017; Aktenzeichen X R 39/15)

Tatbestand

Der im Jahr 1964 geborene Kläger ist als Zahnarzt seit 1994 Pflichtmitglied des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein (VZN). Neben der Beitragspflicht für eine Rentenversorgung bestand satzungsgemäß auch eine Beitragspflicht für eine Kapitalversorgung, die wie eine kapitalbildende Lebensversicherung ausgestaltet war. Wegen der Einzelheiten wird auf das im Einspruchsvorgang abgeheftete Erläuterungsschreiben des VZN vom 28.6.2013 Bezug genommen. Aufgrund des Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5.7.2004 (Bundessteuerblatt - BStBl - I 2004, 554) zum 1.1.2005 wurde diese Versorgungsart durch Satzungsänderung abgeschafft. Für die bisherigen Teilnehmer wurde die Kap...

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