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FG Düsseldorf Urteil vom 11.04.2001 - 18 K 7170/97 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leichtfertige Steuerverkürzung durch für den eigenhändig unterschreibenden Steuerpflichtigen tätigen steuerlichen Berater; Steuerverkürzung; Fehlbuchung; Festsetzungsfrist; Steuerberatungsgesellschaft; Steuerverkürzung; Fehlbuchung; Festsetzungsfrist; Steuerberatungsgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung erfasst - mit Auswirkung auf die Dauer der Festsetzungsfrist - nicht nur falsche Angaben des eigenhändig unterschreibenden Steuerpflichtigen, sondern auch solche der für ihn tätigen Steuerberatungsgesellschaft, deren verantwortliche Mitwirkung durch Nennung auf der Steuererklärung dokumentiert wird.

 

Normenkette

AO § 169 Abs. 2 S. 3, § 370 Abs. 1 Nr. 1, § 378; EStG § 25 Abs. 3 S. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2002; Aktenzeichen IV R 37/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einkommensteuerfestsetzung 1990 noch geändert werden kann, weil eine leichtfertige Steuerverkürzung und damit eine Verlängerung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre vorliegt.

Der Kläger erzielte als Facharzt für innere Medizin und Chefarzt eines Krankenhauses Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Einkommensteuererklärung 1990 ging im Oktober 1991 beim Beklagten ein. Der dort nach § 4 Abs. 3 EStG erklärte Gewinn aus selbstständiger Arbeit des Klägers in Höhe von 728.499 DM, davon Einnahmen von der kassenärztlichen Vereinigung (KV) in Höhe von 277.985 DM, wurde erklärungsgemäß der Steuerfestsetzung vom 17.02.1992 zu Grunde gelegt. Unter dem 02.01.1996 erging gegenüber dem Kläger eine Prüfungsanordnung nach § 193 Abs. 1 AO für die Jahre 1992 bis 1994 (Einkommensteuer) bzw. 1992 bis 1995, (Einheitswerte des Betriebsvermögens und Vermögenssteuer). Daraufhin wurden mit Schreiben vom 11.01.1996, Eingang beim Finanzamt am 12.01.1...

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