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FG Düsseldorf Urteil vom 11.01.2021 - 14 K 2577/20 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nettolohnvereinbarung: Berücksichtigung der Abtretung von Kindergeldzahlungen an den Arbeitgeber als negative Einnahmen – Gleichstellung mit der Abtretung einer Steuererstattung, Rückzahlung von Arbeitslohn

 

Leitsatz (redaktionell)

Kindergeldzahlungen, die im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetreten wurden, mindern als negative Einnahmen in gleicher Weise wie die Rückzahlung von Arbeitslohn aufgrund der Abtretung einer Steuererstattung den zu versteuernden Bruttoarbeitslohn des Berechtigten.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 31 S. 3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei einer Nettolohnvereinbarung der Bruttoarbeitslohn zu reduzieren ist, wenn das Kindergeld vereinbarungsgemäß an den Arbeitgeber ausgezahlt wird.

Die Eheleute sind japanische Staatsbürger und wurden im Streitjahr (2018) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten im Streitjahr in A-Stadt und haben zwei Kinder.

Der Kläger ist Angestellter der B Ltd., Japan. Im Rahmen einer befristeten Entsendung arbeitete er von Oktober 2017 bis August 2019 für die C GmbH, D-Stadt ( C ). Er erhielt sowohl von der japanischen Muttergesellschaft als auch von C Gehalt. Die Auszahlung erfolgte im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung.

Der Kläger beantragte im Mai 2018 Kindergeld für die beiden Kinder der Eheleute. Die Klägerin erklärte sich damit einverstanden, dass das Kindergeld zugunsten des Klägers festgesetzt wird. Die Kläger gaben zusammen mit dem Kindergeldantrag folgende „Verzichtserklärung” ab:

„Hiermit erkläre ich mich damit einverstanden, dass die von der Familienkasse zu zahlende Kindergeldleistung nicht an mich ausgezahlt wird und zu Gunsten der C GmbH ( C ) verbucht werden kann.

Hintergrund für meine Entscheidung ist die Tatsache, dass C für sämtliche Lohnst...

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