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FG Düsseldorf Urteil vom 10.07.2003 - 10 K 2561/00 G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnerzielungsabsicht bei einem (dauerdefizitären) Betrieb gewerblicher Art

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein bislang dauerdefizitärer Betrieb gewerblicher Art (BgA) wird durch die Einlage einer gewinnträchtigen Beteiligung nur dann zum Gewerbebetrieb, wenn absehbar ist, dass die Beteiligungserträge die aufgelaufenen Verluste auf Dauer übersteigen und ein Totalgewinn erzielt werden kann.

2. Die Zuführung einer Finanzanlage zum gewillkürten Betriebsvermögen bewirkt mangels grundlegender Änderung der Geschäftstätigkeit des Betriebes gewerblicher Art nicht die Gründung eines neuen Betriebs.

 

Normenkette

KStG § 4 Abs. 1 S. 2; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1993, 1994

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin mit einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) in den Jahren 1993 und 1994 der Gewerbesteuer (GewSt) unterliegt.

Die Klägerin - eine Gebietskörperschaft - unterhält seit 1968 einen Bäderbetrieb als BgA im Sinne des § 4 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). In den Jahren 1968 bis 1988 erzielte der BgA nach kameralistischer Berechnung Verluste in Höhe von insgesamt 55.086.786 DM. Der BgA erhielt im Rahmen des Finanzierungsbedarfs laufend Gelder aus dem Gesamthaushalt der Klägerin. Mit Wirkung zum 1. Januar 1989 legte die Klägerin eine Beteiligung im Nennwert von 20.000.000 DM (dies entspricht 1/6 des Grundkapitals) der „A” in den BgA ein, der die Beteiligung in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1989 als Finanzanlage auswies und mit einem Wert von

122.000.000 DM aktivierte. In den Jahren 1989 bis 1993 stellten sich die Jahresergebnisse des BgA unter Berücksichtigung der Beteiligungseinkünfte wie folgt dar:

1989

./.

750.541 DM (rechnerisch richtig ./. 744.541 DM)

1990

+

82.484 DM

1991

./.

359.684 DM

1992

./.

1.043.312 DM

1993

./.

...

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